1. Vertragsgegenstand
Die Muth Citynetz Halle GmbH (kurz MCH) stellt Kunden Internet-, TV-/Rundfunk- und Telefondienste über einen Teilnehmeranschluss (Festnetz) gemäß den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und, soweit anwendbar, des Telemediengesetzes (TMG) sowie der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verfügung. Die Bestimmungen des TKG zum Kundenschutz gelten auch, wenn in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den Produktbeschreibungen, welche in den Geschäftsräumen der MCH und im Internet unter www.citynetz-halle.de einzusehen sind. Der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Änderung der AGB, Produktbeschreibung und der Entgelte
2.1 Ändern sich die Entgelte, die MCH zu zahlen hat, für besondere Netzzugänge, für Netzzusammenschaltung oder für Dienste anderer Anbieter, zu denen MCH dem Kunden Zugang gewährt, kann MCH die vom Kunden vertraglich geschuldeten Entgelte für die betroffene Leistung entsprechend nach billigem Ermessen anpassen, ohne dass ein Widerspruchs- oder Kündigungsrecht des Kunden entsteht. MCH übt das billige Ermessen in der Weise aus, dass sie nur die Änderungen ausgleicht, ohne einen weiteren Vorteil zu erlangen. Dies gilt insbesondere für die Zugangsvermittlung zu Sonderrufnummern (wie z.B. 0900/0137, usw.).
Ein Änderungsrecht nach billigem Ermessen ergibt sich auch zur Anpassung des Vertragsverhältnisses an zwingende Vorgaben des TKG, an die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen sowie an behördliche oder gerichtliche Entscheidungen in Zusammenhang mit dem TKG und dem Rechtsverhältnis zur Telekom Deutschland GmbH und anderen maßgeblichen Netzbetreibern (Anpassung an das zwingende regulative Umfeld).
MCH teilt dem Kunden diese Änderungen längstens zwei Monate, mindestens einen Monat vor Inkrafttreten mit und wird Änderungen nur insoweit unter Beachtung der Interessen des Kunden vornehmen, wie es zwingend erforderlich ist. Bei jeder Änderung nach billigem Ermessen steht dem Kunden das Recht zu, die Angemessenheit der Änderung gerichtlich überprüfen zu lassen.
2.2MCH ist nach diesem Vertrag berechtigt, eine zukünftig mögliche gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer in dem Maße an den Kunden im Rahmen einer Anpassung des Endkundenpreises durch einfache Erklärung in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) weiterzugeben, wie es der Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes entspricht. MCH hat den Kunden längstens zwei, mindestens einen Monat vor Inkrafttreten des neuen Umsatzsteuersatzes auf die Änderung hinzuweisen. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (Berechnung durch das Gericht) entsprechend anzuwenden.
2.3 Nicht von den Abschnitten 2.1 und 2.2 umfasste Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibungen und der Preislisten teilt MCH dem Kunden mit. Bei Änderungen zu Ungunsten des Kunden kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. MCH wird den Kunden in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht besonders hinweisen. Kündigt der Kunde nicht, tritt die Änderung zum angekündigten Zeitpunkt in Kraft.
2.4 Alle Änderungen der Vertragsbedingungen werden dem Kunden unter Hinweis auf das ausgeübte Änderungsrecht und in Textform auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per Brief, USB-Stick, Benachrichtigung des Kunden im Login-Bereich im Kundenportal www.citynetz-halle.de oder E-Mail) mitgeteilt und treten einen Monat nach der Mitteilung in Kraft. Sofern der Anbieter dem Kunden Mitteilungen nicht im Volltext zukommen lässt, wird der Kunde darüber informiert, wo und wie er den Volltext der Mitteilung erhalten kann. Die Mitteilung nach Abschnitt 2.3 hat immer, wie dort genannt, im vollen Umfang zu erfolgen.
3. Zustandekommen des Vertrages
Vor Vertragsschluss stellt MCH dem Kunden eine Vertragszusammenfassung sowie ein Produktinformationsblatt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, USB-Stick, oder E-Mail) zur Verfügung. Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Freischaltung des Anschlusses zustande. Der Vertrag ist schriftlich zwischen dem Kunden und MCH abzuschließen. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und für nachträgliche Vertragsänderungen.
4. Leistungen der MCH
4.1 MCH verpflichtet sich, in der Wohnung des Kunden einen Übergabepunkt einzurichten oder zu aktivieren. Jeder weitere Anschluss ist kostenpflichtig. Sämtliche von der MCH bei der Einrichtung des Anschlusses in der Wohnung des Kunden errichtete Anlagenteile verbleiben in ihrem Eigentum, da eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck besteht. MCH stellt dem Kunden die vertraglich vereinbarten Bandbreiten der Datenübertragung zur Verfügung. Soweit MCH bestimmte Leistungen und Dienste unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. MCH ist berechtigt ihre Leistungen vorübergehend zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetreibers, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.
4.2 Die MCH ist berechtigt, dem Kunden alle den Vertrag betreffenden Mitteilungen, Erklärungen und Informationen wie z.B. Auftragsbestätigungen, Vertragsformulare, Rechnungen und Kündigungen über das Kundenportal bereitzustellen. Der Kunde verpflichtet sich, regelmäßig das Kunden- portal nach Posteingängen zu kontrollieren.
5. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
5.1 Der Kunde ist verpflichtet: die von der MCH zur Verfügung gestellten Leistungen ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Nutzung der Leistungen außerhalb der Wohnung ist weder entgeltlich noch unentgeltlich gestattet; den Anschluss vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung, magnetische Einflüsse und unzulässig hohe Fremdeinwirkungen, egal welcher Art, zu bewahren; mit den ihm überlassenen PIN und Kennwörtern sorgfältig umzugehen und diese geheim zu halten; zur Vornahme von Installations- und Deinstallationsmaßnahmen sowie Wartungs- und Entstörungsarbeiten der MCH oder den von ihr beauftragten Dritten, ungehinderten Zutritt zu den technischen Einrichtungen in seinen Räumen während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen; die Installations- und Fehlerbehebungsmaßnahmen in angemessenem Umfang zu unterstützen; der MCH unverzüglich jede Änderung seines Namens, der Anschrift, der Bankverbindung oder der E-MailAdresse mitzuteilen; bei Änderung der Bankverbindung der MCH unverzüglich eine neue Einzugsermächtigung (Lastschriftmandat) zu erteilen; Störungen und Schäden unverzüglich der MCH zu melden. Kosten für eine unbegründete Entstörung bzw. eine Störung, die durch den Kunden selbst z.B. durch Fehlbedienung verursacht wurde, sind vom Kunden zu tragen; keine Einrichtungen zu benutzen oder Anwendungen auszuführen, die zu Veränderungen des digitalen Zugangs führen können; die ihm überlassenen Endgeräte pfleglich zu behandeln und weder Eingriffe in die installierten Anschlusskomponenten, die überlassenen Endgeräte noch in die darin befindliche Software vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und diese ausschließlich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einzusetzen;
5.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die überlassenen Leistungen missbräuchlich zu nutzen sowie Endgeräte anzuschließen, deren Verwendung fernmelde- bzw. telekommunikationsrechtlich nicht zulässig ist.
5.3 Es obliegt allein dem Kunden, sich gegen alle Arten von Datenverlust, Übermittlungsfehlern, Betriebsstörungen und Angriffen, die auf die Funktionsfähigkeit seiner Anlage abzielen, mit notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu schützen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes mit der MCH vereinbart wurde.
5.4 Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass durch die Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Dienstleistungen weder gegen Gesetze noch gegen Rechte Dritter verstoßen wird. Er verpflichtet sich, die ihm durch die MCH bereitgestellten Dienste weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechtswidriger Informationen im Internet zu benutzen. Volljährige Kunden, insbesondere Eltern, sind daher verpflichtet, geeignete Maßnahmen dafür zu treffen, dass durch Kinder und Jugendliche keine Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, welche den Kinder und Jugendschutzvorschriften widersprechen.
6.Betrieb und Wartung
6.1 Die Kommunikationsanlage steht im Eigentum der MCH. Ihr obliegen der Betrieb und die Wartung bis zum Übergabepunkt.
6.2 Die MCH unterhält einen Bereitschaftsdienst, der Störungsmeldungen entgegennimmt und etwaige Störungen schnellstmöglich und in den üblichen Geschäftszeiten beseitigt. Störungsmeldungen des Kunden werden ihm gegenüber unverzüglich dokumentiert. Sollte die Beseitigung der Störung nicht innerhalb eines Kalendertages nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt werden können, wird MCH den Kunden, der Verbraucher ist, spätestens innerhalb des Folgetages darüber informieren, welche Maßnahmen eingeleitet werden und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird. Die Entstörung erfolgt unentgeltlich, es sei denn, der Kunde hat die Störung selbst zu vertreten.
7. Überprüfung der Kundenanlage
Die MCH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Kundenanlage nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen oder die Überprüfung durch eine Fachfirma durchführen zu lassen. Sie hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung unverzüglich verlangen. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, ist MCH berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist die MCH hierzu verpflichtet. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Kundenanlage sowie durch deren Anschluss an die Kommunikationsanlage der MCH übernimmt die MCH keine Haftung für die Mängelfreiheit der Kundenanlage. Werden Kundenanlagen ohne Kenntnis der MCH installiert und in Betrieb genommen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Kommunikationsanlage beeinflussen, ist die MCH berechtigt, die ihr durch die Fehlersuche entstandenen Aufwendungen gegen Rechnungslegung durch den Kunden erstatten zu lassen. Die Nutzung des Internetanschlusses kann bei vorheriger Benachrichtigung des Kunden kurzzeitig durch die MCH unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist.
8. Entgelt, Fälligkeit
8.1 Der Kunde ist zur Zahlung des vereinbarten nutzungsunabhängigen Entgelts für die beauftragten Dienste gemäß vertraglicher Vereinbarung und der Produktbeschreibungen im Voraus zum vereinbarten Fälligkeitstermin verpflichtet. Er kann monatliche oder quartalsweise Zahlung vereinbaren. Die Zahlungspflicht beginnt mit der Freischaltung des jeweiligen Dienstes. Die Freischaltung kann bei mehreren beauftragten Diensten separat erfolgen. Für das vereinbarte nutzungsunabhängige Entgelt wird dem Kunden keine gesonderte Rechnung erteilt. Für die verbrauchsabhängigen Entgelte aus Internet- und Telefondienstleistungen erhält der Kunde monatlich eine Rechnung, welche ihm im persönlichen elektronischen Postfach im Kundenportal der MCH unter www.citynetz-halle.de zur Verfügung gestellt wird, für welches dem Kunden, spätestens mit der Auftragsbestätigung, die Login-Daten durch MCH zur Verfügung gestellt werden. Die verbrauchsabhängigen Entgelte für Internetdienstleistungen sind monatlich zum 1. des folgenden Monats fällig, für Telefondienstleistungen gilt eine Fälligkeit zum 15. des folgenden Monats. Es obliegt dem Kunden, regelmäßig die Rechnungsdaten abzurufen.
8.2 Die Bezahlung der Entgelte im Wege des SEPA-Basislastschriftverfahrens ist als Standard vorgesehen. Die MCH zieht bei Erteilung einer Einzugsermächtigung die nutzungsunabhängigen Entgelte am 8. Bankarbeitstag bei erstmaliger Lastschrift, bei Folgelastschriften am 5. Bankarbeitstag des Monats nach Fälligkeit, die verbrauchsabhängigen Entgelte am 5. Bankarbeitstag des Monats nach Fälligkeit, vom Kundenkonto ein. Einmalzahlungen werden am 5., 8., 10., 15. oder 20. Bankarbeitstag des Monats, immer am jeweils ersten Bankarbeitstag nach Fälligkeit, vom Konto des Kunden eingezogen. Eine weitere Vorabankündigung des Lastschrifteinzugs erhält der Kunde nicht.
8.3 Bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren und Überweisung oder Bareinzahlung müssen die nutzungsunabhängigen Entgelte am Fälligkeitstag auf dem Konto der MCH gutgeschrieben oder bar eingezahlt sein. Die verbrauchsabhängigen Entgelte sind mit Rechnungserteilung fällig und spätestens innerhalb von 5 Bankarbeitstagen zu überweisen oder bar einzuzahlen.
8.4 Beanstandungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstiger nutzungsabhängiger Preise für Internet- und Telefondienstleistungen sind umgehend nach Zugang der Rechnung an die MCH zu richten, sie müssen spätestens innerhalb von 8 Wochen ab Rechnungszugang in Textform bei der MCH eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Anerkenntnis der Abrechnung nach Inhalt und Höhe durch den Kunden; in den Rechnungen wird auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hingewiesen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt. Es gilt § 67 TKG. Der Kunde ist auch verpflichtet, Entgelte zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Benutzung seines Anschlusses durch Dritte entstanden sind, es sei denn, er weist nach, dass ihm die Nutzung nicht zuzurechnen ist.
8.5 Der Kunde ist bei einer Einschränkung der Versorgung, die die MCH nicht zu vertreten hat, nicht berechtigt, einen Einbehalt oder die Minderung fälliger Entgelte vorzunehmen.
8.6 Gegen Forderungen der MCH kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen unmittelbar aus dem Vertrag herrührenden Gegenansprüchen geltend machen.
9.Zahlungsverzug und Anschlusssperre
9.1 Ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist kann MCH den Anschluss sperren, wenn der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat oder eine Gefährdung der Einrichtungen der MCH, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht und die Sperre nicht unverhältnismäßig ist.
9.2 Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, berechnet die MCH ein pauschales Mahnentgelt nach der Preisliste. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt vorbehalten.
9.3 Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die der MCH vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist, die mindestens vier Wochen betragen muss, fruchtlos verstreicht.
9.4 Die MCH ist berechtigt, nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist zur Zahlung der fälligen Entgelte von sämtlichen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen zurückzutreten. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Mindestlaufzeit kann MCH einen pauschalen Schadenersatz gemäß Preisliste verlangen, wobei dem Kunden der Nachweis gestattet ist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
9.5 MCH ist berechtigt, den Anschluss des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn: der Kunde mit einem Betrag von mindestens 100,00 Euro in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht ist und die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht worden ist.
9.6 Der Kunde bleibt auch während der Sperrung zur Zahlung der monatlichen Entgelte verpflichtet. Die Aufhebung der Sperrung erfolgt nach vollständiger Zahlung aller rückständigen Entgelte sowie der durch die Sperrung und Entsperrung angefallenen Kosten gemäß Preisliste. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Für Rücklastschriften bei erteilter Einzugsermächtigung wird dem Kunden ein Aufwendungsersatz in Höhe des Betrages, welcher gegenüber der MCH durch die Bank erhoben wird, in Rechnung gestellt.
10. Unmöglichkeit der Leistung
Der vereinbarte Termin zur Bereitstellung des Anschlusses verlängert sich angemessen bei einem von MCH nicht zu vertretenden, vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis nach Vertragsabschluss, insbesondere bei Eintritt höherer Gewalt sowie Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Energie oder Störung der Verkehrswege, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des bestellten Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Vorlieferanten eintreten, soweit diese sorgfältig ausgewählt wurden.
11. Vertragsdauer, Kündigung
11.1 Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem vereinbarten Dienst entsprechend der aktuellen Produktbeschreibung. Aktionstarifen liegt die Einhaltung der bei Abschluss des Vertrages vereinbarten Mindestvertragslaufzeit von 12/24 Monaten zugrunde. Wird das Vertragsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit gekündigt, gilt der vereinbarte reguläre Tarif für die gesamte Vertragslaufzeit. Dies gilt dann nicht, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig, durch das Verschulden der MCH, beendet wird. Nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit von 12/24 Monaten verlängert sich der Vertrag um jeweils 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt wurde. Auf diese Folgen der stillschweigenden Verlängerung und auf die in § 56 Abs. 3 TKG enthaltenen Kündigungsfristen wird MCH den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger gesondert hinweisen. Sofern der Kunde mehrere Dienste beauftragt hat, kann jeder Dienst gesondert gekündigt werden. Im Falle der Vereinbarung eines höherwertigen Tarifs eines Dienstes endet die Bereitstellung des bisherigen Dienstes mit der Bereitstellung des höherwertigen Dienstes. Mit ihr beginnt die Mindestvertragslaufzeit wiederum entsprechend der nach der Produktbeschreibung des höherwertigen Tarifs geltenden vereinbarten Mindestvertragslaufzeit.
11.2 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Mindestlaufzeit, außer im Falle der Ausübung des Sonderkündigungsrechtes wegen Umzugs, kann die MCH einen pauschalierten Schadensersatz gemäß Preisliste verlangen, dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
11.3 Wenn der Kunde seinen Wohnsitz wechselt, ist die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Kunden zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Die MCH kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand gemäß Preisliste verlangen. Dem Kunden steht gemäß § 60 Abs. 2 TKG bei einem Umzug ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn die vereinbarte Leistung an dem neuen Wohnort nicht angeboten werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Zeitpunkt des Auszuges des Kunden oder zu einem vom Kunden bestimmten späteren Zeitpunkt. Die Kündigung wird erst mit der Mitteilung des neuen Wohnsitzes wirksam. Bei berechtigten Zweifeln kann MCH den Nachweis des Umzugs durch Vorlage der amtlichen Meldebescheinigung verlangen.
12. Haftung
12.1 Für Personenschäden haftet MCH unbeschränkt.
12.2 Soweit durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis eine Verpflichtung von MCH als Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endbenutzer oder mehreren Endnutzern besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens 12.500 € je Endbenutzer begrenzt. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in S. 1 in der Summe auf höchstens 30 Millionen € begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht.
12.3 Für Sach- und solche Vermögensschäden, die nicht bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten entstanden sind, haftet MCH, wenn sie durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet MCH nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
12.4 Im Falle eines Schadens infolge eines Datenverlustes ist die Haftung begrenzt auf die Kosten, die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Kunden entstanden wären.
12.5 Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen (z.B. Produkthaftungsgesetz) bleibt hiervon unberührt.
12.6 Eine Haftungsbeschränkung zu Gunsten MCH gilt auch zu Gunsten seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
12.7 Die MCH haftet bei dem Produkt TV nicht für den Inhalt der übertragenen Sendungen.
12.8 Die MCH haftet nicht für Schäden, die dem Kunden bei berechtigter Sperrung entstehen.
12.9 Der Kunde haftet für von ihm verschuldete oder von einem von ihm eingesetzten Gerät oder Leitungsweg ausgehenden Störung oder Beschädigung für sämtliche daraus resultierenden Schäden. Der Kunde haftet gegenüber der MCH für alle Schäden, die aus der missbräuchlichen oder rechtswidrigen Nutzung der beauftragten Dienste oder aus der Verletzung seiner Pflichten resultieren sowie für Schäden, die durch befugte oder unbefugte Nutzung Dritter entstehen, soweit er diese zu vertreten hat. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Die MCH und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Dienste verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der MCH. Der Kunde ist zum Nachweis, dass ihm die Nutzung Dritter nicht zuzurechnen ist, berechtigt.
13. Sicherheitsleistung
Die MCH ist berechtigt, von dem Kunden eine nicht zu verzinsende Sicherheitsleistung oder eine Bürgschaftserklärung eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitutes in Höhe der durchschnittlichen Entgelte der letzten 3 Monate zu verlangen, insbesondere wenn bekannt wird, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen im Rückstand ist oder wenn MCH begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden hat, weil zu erwarten ist, dass die Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Kunden erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird.Bei Nichterbringung der Sicherheitsleistung oder Bürgschaft ist die MCH nach entsprechender Mahnung mit dem Hinweis auf die Folgen der Unterlassung der Sicherheitserbringung berechtigt, den Vertrag fristlos außerordentlich zu kündigen
14. Vertragsübernahme
14.1 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der MCH auf einen Dritten übertragen. Für die Vertragsänderung wird ein Aufwendungsersatz gemäß Preisliste berechnet.
14.2 Die MCH kann ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Sie hat dem Kunden die Übertragung vor ihrem Vollzug in Textform anzuzeigen. Der Kunde kann in diesem Fall den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Anzeige zum Zeitpunkt der Vertragsübernahme schriftlich kündigen.
15. Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel
Um zu gewährleisten, dass bei einem Anbieterwechsel und/oder einer Rufnummernmitnahme die Leistung nicht länger als ein Kalendertag unterbrochen ist, müssen die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein: Der Vertrag des Kunden mit dem bisherigen Vertragspartner muss wirksam, insbesondere fristgerecht, gekündigt worden sein. Dies gilt nicht, wenn der Kunde eine vorzeitige Übertragung einer Rufnummer beantragt hat.Der Kunde beauftragt seinen neuen Vertragspartner mithilfe eines standardisierten Anbieterwechselauftrags (Portierungsformular), die für eine Kündigung des Vertrages mit dem bisherigen Anbieter und die für eine Mitnahme der Rufnummer notwendigen Schritte zu veranlassen. Soweit MCH der bisherige Vertragspartner und damit abgebender Anbieter ist, muss ihm das vollständig ausgefüllte Portierungsformular spätestens sieben Werktage (Montag bis Freitag) vor dem Datum des Vertragsendes zugegangen sein. Der Kunde muss die von dem neuen Vertragspartner vorgegebenen Fristen beachten. Die Abwicklung des Anbieterwechsels findet ausschließlich zwischen dem alten und dem neuen Vertragspartner statt. Insbesondere schickt nur der neue Vertragspartner das Portierungsformular an den bisherigen Vertragspartner. Ein Anbieterwechsel ist insbesondere nicht möglich, wenn nur der Kunde selbst das Portierungsformular an seinen bisherigen Vertragspartner schickt oder den Vertrag mit dem abgebenden Anbieter kündigt, ohne mitzuteilen, dass er zu einem neuen Anbieter wechseln möchte.
16. Datenschutz, Löschung von Verbindungsdaten
16.1 Die in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sind geregelt in der Datenschutzvereinbarung, die auf www.citynetz-halle.de zur Einsicht bereitgestellt wird.
16.2 Falls Dritte aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Kunden gegen MCH Ansprüche im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer Daten geltend machen, stellt der Kunde MCH von diesen Ansprüchen sowie den hiermit verbundenen angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit die Verletzung nicht in den Verantwortungsbereich von MCH fällt. MCH wird den Kunden unverzüglich über die Geltendmachung solcher Ansprüche informieren und ihm Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs einräumen. MCH wird den Kunden durch die Bereitstellung von Informationen bei der Abwehr des Anspruchs unterstützen.
16.3 MCH speichert Daten, die bei der Bereitstellung und Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Verkehrsdaten) zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte vollständig bis zu sechs Monate nach Abrechnung.
16.4 MCH ist eine nachträgliche Prüfung der Entgeltberechnung nur in dem Umfang möglich, in dem eine Speicherung der Verkehrsdaten erfolgt. Wurden Verkehrsdaten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht, trifft MCH keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.
16.5 Verlangt der Kunde im Rahmen einer Beanstandung einen Einzelverbindungsnachweis, weist er aktuelle und zukünftige Mitbenutzer auf die Speicherung und Mitteilung der Verkehrsdaten hin.
16.6 Willigt der Kunde mit Vertragsschluss – jederzeit widerruflich – ein, kann der Anbieter seine Verkehrsdaten zur Vermarktung und bedarfsgerechten Gestaltung von TK-Dienstleistungen oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen speichern, verarbeiten und nutzen, ihn zu Werbezwecken (auch automatisiert) anrufen, ihm per Telefax oder in Form elektronischer Nachrichten Werbung zusenden und seine Bestandsdaten (Daten, die erhoben werden, um das Vertragsverhältnis einschließlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern) verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Kundenberatung, Werbung und Marktforschung erforderlich ist.
16.7 Erteilt der Kunde keine Einwilligung gemäß 16.6 oder widerruft er sie, bleiben etwaige gesetzlich zulässige Werbemöglichkeiten bestehen.
17.Endgeräte
17.1 Wird dem Kunden für die Dauer des Vertrages von der MCH ein Endgerät und/oder eine Smartcard entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen, verbleibt diese/s im Eigentum der MCH bzw. des Herstellers der Smartcard. Sofern der Kunde ein Endgerät von der MCH käuflich erwirbt, verbleibt dieses bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der MCH.
17.2 Der Kunde hat den Verlust oder den Diebstahl der ihm von der MCH zur Nutzung überlassenen Endgeräte und/oder Smartcard unverzüglich der MCH mitzuteilen. Die MCH wird den Zugang zu der vom Kunden benannten Dienstleistung auf seine Mitteilung hin sperren.
17.3 Der Kunde erhält von der MCH Ersatz für die zur Nutzung des Dienstes benötigten Informationen oder den zur Nutzung des Dienstes benötigten Endgeräten zu den Bedingungen der Produktbeschreibungen und gemäß Preisliste. Sofern der Kunde die Beschädigung oder den Verlust des Endgerätes und/oder der Smartcard zu vertreten hat, haftet er der MCH gegenüber auf Wertersatz gemäß Ziff. 17.4. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der MCH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
17.4 Bei Beendigung des Vertrages hat der Kunde, die ihm zur Nutzung überlassenen Endgeräte vollständig, spätestens innerhalb von 7 Werktagen, in einwandfreiem Zustand an die MCH zurückzugeben. MCH steht bei Verzug des Kunden mit der Rückgabe des überlassenen Endgerätes und nach fruchtlosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 2 Wochen, ein pauschalierter Schadensersatzanspruch zu, welcher sich auf der Grundlage des Kaufpreises des Endgerätes entsprechend der Produktbeschreibung bzw. der Preisliste und unter Berücksichtigung des Alters des Geräts entsprechend der Laufzeit des Vertrages wie folgt ermittelt: in Höhe von 80 % des Kaufpreises bei einer Vertragslaufzeit bis zu 12 Monaten, in Höhe von 60 % des Kaufpreises bei einer Vertragslaufzeit bis zu 24 Monaten, in Höhe von 40 % des Kaufpreises bei einer Vertragslaufzeit bis zu 36 Monaten, in Höhe von 20 % des Kaufpreises bei einer Vertragslaufzeit bis zu 48 Monaten. Die MCH ist berechtigt, Schadenersatz in Höhe des tatsächlichen Schadens zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der MCH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
17.5 Die unaufgeforderte Rückgabe eines Endgerätes und/oder Smartcard vor Ablauf des Vertrages entbindet den Kunden nicht von der Pflicht zur Zahlung der vertraglichen Entgelte.
18. Außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren
Der Kunde kann im Streit mit der MCH, ob diese die Verpflichtungen der §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 TKG ihm gegenüber erfüllt hat, bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.